AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Bever & Klophaus GmbH, Rheinische Straße 43, D- 58332 Schwelm
(Stand Januar 2021)
§ 1. Allgemeines / Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.3 Unsere AGB gelten nur gegenüber einem Unternehmen im Sinne von § 310 Abs.1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.4 Unsere AGB gelten auch für Nachbestellungen und künftige Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises auf die AGB bedarf.
1.5 Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unsere, dem Produkt beiliegende „Einbaurichtlinien“, „Einbauvorschriften“, „Produktinformationen“ sowie die technischen Merkblätter.
§ 2. Auftragserteilungs- / Angebotsunterlagen
2.1 Alle Angebote sind freibleibend, sofern sich aus einer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sofern eine Auftragsbestätigung versandt wird, ist diese für den Inhalt des Vertrages maßgebend.
2.2 Die Abgabe einer Eigenschaftszusicherung oder die Übernahme einer selbständigen Garantie bei Vertragsschluss bedarf darüber hinaus einer entsprechenden ausdrücklichen schriftlichen Kennzeichnung.
2.3 Nachträgliche Änderungen des Vertragsinhalts sind in Textform in Form einer Zusatzvereinbarung festzuhalten.
2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht nur für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3. Preise / Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackungs- und Transportkosten, Versicherungs- und sonstigen Nebenkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns für den Fall, dass die Ware nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll, vor, unsere Preise angemessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Änderungen der Kosten aufgrund von Tarifabschlüssen o. ä. eintreten. Wir sind dann berechtigt, die Preise entsprechend anzuheben. Die Änderungen der Kosten werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Ergeben sich Veränderungen von mehr als 5 % gegenüber dem ursprünglichen Preis, ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
3.2 Für Teile/ Produkte, die speziell nach den Wünschen des Käufers hergestellt werden, teilen wir dem Käufer im Rahmen unseres Angebotes unsere Mindestfertigungsmenge mit. Der Käufer verpflichtet sich die ihm gegenüber zuvor bestätigten Mengen abzunehmen.
3.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.4 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Unabhängig von einer solchen schriftlichen Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Solange noch offene Saldostände aus früheren Rechnungen bestehen, wird kein Skontoabzug von neuen Rechnungen gewährt. Zahlungen werden stets zum Ausgleich des ältesten Schuldpostens verwendet, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
3.5 Zahlungsverzug tritt auch ohne Mahnung ein, sofern die Zahlungsfrist gemäß Ziff. 3.4 nicht eingehalten wird.
3.6 Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft. Erhebt der Käufer Mängelrügen, darf er Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
§ 4. Lieferung
4.1 Von uns angegebene Liefertermine verstehen sich als Versandtermine, d. h. Termine, an denen wir die Ware dem Spediteur oder an eine Transportperson übergeben. Weitergehende Liefertermine werden nicht angegeben, sondern sind vom Kunden aufgrund des voraussichtlichen angegebenen Versandtermins selbst zu ermitteln. Die Angabe von Terminen setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Von uns angegebene Versandtermine sind zudem grundsätzlich unverbindlich und stellen lediglich einen voraussichtlichen Termin dar.
4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus, insbesondere, wenn Vorauskasse vereinbart ist, der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Dieses Recht besteht auch aus nicht voll erfüllten Verpflichtungen aus vorhergehenden Lieferungen.
4.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.4 Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 4.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.5 Lieferfristen verlängern sich angemessen, bei Eintritt höherer Gewalt, z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Pandemien oder ähnlichen Ereignissen, z.B. Streik, Aussperrung und unvorhergesehenen und nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen soweit diese nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung von nicht nur unerheblichem Einfluss sind und wir diese nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
4.6 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
4.7 Wir haften für Lieferverzug nur nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.8 Versandfertig gemeldete Waren muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 20 Kalendertagen nach Meldung, abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf unser Lager zu nehmen und auf Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu behandeln.
4.9 Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, oder befindet er sich im Annahmeverzug, so kann, beginnend ab einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5% des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen.
4.10 Außerhalb des Geltungsbereichs der Verpackungsverordnung nehmen wir keinerlei Verpackung zurück.
§ 5. Mitwirkungspflichten des Käufers
5.1 Mitwirkungsleistungen des Käufers, die im Rahmen des Vertrages ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden, erfolgen ohne besondere Vergütung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
5.2 Anforderungen und / oder Anweisungen unserer Käufer, die Materialauswahl oder sonstige Vorschriften, die unser Käufer macht, müssen wir nicht auf ihre Richtigkeit, Einsetzbarkeit oder Funktionalität prüfen.
5.3 Die Rücknahme von Ware durch uns bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Rücknahme setzt weiter voraus, dass von uns ein Abholauftrag für die Ware auf Kosten des Käufers erteilt wird. Sämtliche entstehende Risiken gehen zu Lasten des Käufers. Ziff. 5.3 gilt nur, soweit wir nicht gesetzlich ohnehin zur Rücknahme verpflichtet sind.
5.4 Der Käufer hält die Vorgaben des Datenschutzrechts ein. Insbesondere wird er, sollten ihm personenbezogene Daten von Mitarbeitern von Bever & Klophaus bekannt werden, deren Rechte achten. Der Kunde erklärt sich bereit, auf Anforderung von Bever & Klophaus einen rechtsgültigen Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen.
§ 6. Gefahrübergang
6.1 Lieferung „ab Werk“ ist vereinbart, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
6.2 Die Gefahr für die Lieferung geht mit Verlassen unseres Werks, spätestens mit der Absendung der Lieferung bzw. mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
6.3 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
6.4 Die Gefahrtragungspflicht bleibt im Falle der Rücksendung (Ziff. 5.3) so lange beim Käufer, bis Produkte von unserem Werk angenommen worden sind. Anderweitige Regelungen im Rahmen einer gesetzlichen Rücknahmeverpflichtung bleiben hiervon unberührt.
6.5 Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
§ 7. Sachmängel
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
7.1 Ansprüche unserer Kunden wegen Mängeln der Sache setzen voraus, dass er seinen in §§ 377 HGB vorgesehenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer, einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
7.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist besteht. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang (§ 6).
7.3 Zur Wahrung der Gewährleistungsrechte hat der Käufer offensichtliche Sachmängel uns gegenüber unverzüglich, längstens binnen 7 Tagen ab Lieferung schriftlich zu rügen. Die Regelung des § 377 HGB bleibt unberührt.
7.4 Die Rechte unserer Kunden wegen Mängeln der Sache bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass uns unser Kunde eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens 4 Wochen einzuräumen hat. Die Frist beginnt in keinem Fall vor dem Zeitpunkt der Rücklieferung der mangelhaften Sache durch den Kunden an uns. Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Ware mangelhaft, so beschränkt sich das Recht auf Nacherfüllung nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung.
7.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Käufer nur verlangen, wenn wir den Mangel aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
7.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder zugesicherten Eigenschaft, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Gleiches gilt für den nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.7 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.8 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
7.9 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in jedem Fall auch für Folgeschäden.
7.10 Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns im Zusammenhang hiermit entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
§ 8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel
8.1 Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Käufer innerhalb der in Ziff. 7.2 bestimmten Frist wie folgt:
8.2 Ist Ware nach Zeichnung, Mustern oder sonstigen Angaben des Vertragspartners herzustellen, steht der Vertragspartner dafür ein, dass hierdurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt der Vertragspartner alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen.
8.3 Sollten im Zuge unserer Entwicklungsarbeit Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzfähig sind, so sind wir alleiniger Inhaber der hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte, und es bleibt uns vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf unseren Namen zu tätigen.
8.4 Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch eine uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
8.5 Weitergehende oder andere als in diesem § 8 geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen einer Schutzrechtsverletzung sind ausgeschlossen.
§ 9. Gesamthaftung
9.1 Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.3 Die sich aus Abs. 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
10.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
10.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit Ersatz für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO nicht von Dritten zu erlangen ist, haftet der Käufer für die uns entstandenen Kosten.
10.4 Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt des Lieferers; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
10.5 Hat der Käufer die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkauft, so tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Im Fall einer Abtretung können wir vom Käufer verlangen, dass er uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wird von uns gelieferte Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
10.6 Sollte durch Lieferungen ins Ausland oder sonstigen Gründen unser Eigentumsvorbehalt seine Gültigkeit verlieren, ist unser Kunde verpflichtet uns unverzüglich eine andere nach geltendem Recht wirksame Sicherung für unsere Forderungen zu gewähren, die dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahekommt.
§ 11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, sowie sämtliche zwischen den Vertragsparteien ergebenden Streitigkeiten ist Schwelm, wobei wir jedoch das Recht haben, unsere Kunden auch an einem anderen, für ihn nach §§ 12 ff. ZPO geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
11.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
11.3 Die vom Käufer angegebenen Daten werden, soweit dies nach dem geltenden Datenschutzrecht zulässig ist, gespeichert und verarbeitet.
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